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Versicherungsprämie


Beiträge zur Sterbegeldversicherung

Die Beiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerrechtlich abzugsfähig. Es wird keine Versicherungssteuer erhoben.

Beiträge müssen grundsätzlich bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres gezahlt werden.

Nach Wahl des Mitglieds kann der Beitrag monatlich nachschüssig, quartalsweise vorschüssig, halbjährlich vorschüssig oder in einem Betrag zum 30. Juni eines jeden Jahres gezahlt werden.

Eine Beitragsfreistellung der Versicherung auf Wunsch des Versicherten ist satzungsrechtlich nicht vorgesehen.


Versicherungstarif der Sterbekasse

Dem Versicherungstarif liegen statistische Auswertungen von mehreren Sterbekassen aus dem Bereich der chemischen Industrie Deutschlands zugrunde, die getrennt für Männer und Frauen durchgeführt wurden.

Die Untersuchung der sachgerechten Anwendbarkeit der daraus abgeleiteten Sterblichkeitsstatistiken erfolgt gemäß den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Anwendung der Sterbetafel 1998 T aufgestellten Kriterien getrennt für Männer und Frauen.